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Vereinssatzung
§ 1 Name und Sitz
2. Der Verein hat seinen Sitz am jeweiligen Wohnort des 1. Vorsitzenden.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein bezweckt die zielbewußte Förderung und Ausbreitung der Aquarienkunde.
2. Er verfolgt mit seinen Bestrebungen keine politischen
oder wirtschaftlichen,
sondern ausschließlich kulturelle, wissenschaftliche, jugendfördernde
und
gemeinnützige Zwecke und Ziele.
3. Er widmet sich insbesondere der Erhaltung gefährdeter
Arten freilebender
Tiere und Pflanzen gem. dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen.
Darüber hinaus wird er mit den Umweltschutzbehörden zwecks Reinhaltung
der Gewässer zusammenarbeiten und zur Wiedererstellung der Biotope
beitragen.
4. Etwaige Gewinne dürfen nur für Satzungsmäßige
Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile
§ 3 Vereinstätigkeit
Der Verein erfüllt seine Aufgabe u.a. durch Abhaltung von Vereinsabenden
zur
Weiterbildung auf den genannten Gebieten. Besuch von öffentlichen
Aquarien
und Terrarien, von anderen gleichgesinnten Vereinen und Vereinigungen sowie
Instituten und ähnlichen Einrichtungen. Seine Mitglieder stellen sich
dem
praktischen Tier-,Pflanzen- und Umweltschutz zur Verfügung und wirken
bei allen dem Vereinszweck dienenden Maßnahmen mit.
§ 4 Eintragung in das Vereinregister
Die Eintagung erfolgte am 26. Mai 1978 unter
VR 380 im Vereinregister des
Amtsgerichts Oberndorf a.N.
§ 5 Eintritt der Mitglieder
1. Mitglied des Vereins kann jede vollbeschäftigte
natürliche Person
werden.
2. Juristische Personen und nicht rechtsfähige Vereine
können als
Mitglied aufgenommen werden.
3. Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.
4. Die Beitrittserklärung ist schriftlich abzugeben.
5. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahme-
erklärung wirksam.
6. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
7. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
§ 6 Austritt von Mitgliedern
1. Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
2. Der Austritt wird wirksam zum Ende des Kalenderjahres, wenn die
Kündigung 1/4 Jahr vorher schriftlich beim Vorstand eigegangen
ist.
§ 7 Ausschluß von Mitgliedern
1. Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluß.
2. Der Ausschluß aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig.
3. Über den Ausschluß aus dem Verein entscheidet
auf Antrag des Vorstandes
die Mitgliederversammlung.
4. Der Vorstand hat seinen Antrag auf Ausschluß
dem auszuschließenden
Mitglied mindestens 3 Wochen vor der Versammlung mitzuteilen.
5. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds
ist in der über
den Ausschluß entscheidenden Versammlung zu verlesen.
6. Der Ausschluß eines Mitgliedes wird sofort mit
der Beschlußfassung
wirksam.
7. Der Ausschluß soll dem Mitglied, wenn es bei
Beschlußfassung nicht
anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich eingeschrieben
bekanntgemacht werden.
§ 8 Streichung der Mitgliedschaft
1. Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung
der Mitgliedschaft aus
dem Verein aus.
2. Die Streichung der Mitgliedschaft kann erfolgen,
wenn das Mitglied mit
dem Jahresbeitrag des zurückliegenden Kalenderjahres im Rückstand
ist
und diesen Beitrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand
nicht innerhalb von einem Monat von der Absendung der Mahnung an
voll entrichtet. Die Maßnahme muß mit eingeschriebenen Brief
an die
letzte dem Verein bekannte Adresse des Mitglieds gerichtet sein.
3. In der Mahnung muß auf die bevorstehende
Streichung des Mitglieds
hingewiesen werden.
4. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung
als unzustellbar
zurückkommt.
5. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch
Beschluß des Vorstandes,
der dem betroffenen Mitglied nicht bekanntgemacht wird.
6. Eine Streichung des Mitglieds ist ebenfalls
möglich, wenn es
- eine ehrenrührige Handlung begangen hat,
- das Ansehen des Vereins erheblich geschädigt hat,
- den Interessen, Bestrebungen und Zielen des Vereins vorsätzlich
trotz
- Abmahnung zuwiderhandelt.
§ 9 Mitgliedsbeitrag
1. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
2. Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.
3. Der Beitrag ist - jährlich - im voraus zu zahlen.
4. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben
.
§ 10 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a.) der Vorstand (§§ 11,12 der Satzung),
b.) die Mitgliederversammlung (§§ 13 - 17)
§ 11 Vorstand
1. Der Vorstand ( §26 BGB ) besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem
2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassierer.
2. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
3. Der Vorstand wird durch Beschluß der Mitgliederversammlung
auf die
Dauer von zwei Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen
Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
4. Das Amt eines Mitglieds des Vorstandes endet mit seinem
Ausscheiden
aus dem Verein
5. Verschiedene Vorstandsämter können nicht
in einer Person vereinigt
werden.
6. Der 1. Vorsitzende repräsentiert den Verein
und leitet die Vereinsabende
und Vorstandssitzungen im Rahmen der üblichen Gepflogenheiten und
der ihm durch diese Satzung gegebenen Richtlinien.
7. Der 2. Vorsitzende vertritt den 1. Vorsitzenden,
falls dieser an der
Ausübung seiner Tätigkeit verhindert ist. Ausserdem ist er
mitverantwortlich für die Vorbereitung und Organisation von
Veranstaltungen.
8. Dem Schriftführer obliegt in Zusammenarbeit
mit dem Vorsitzenden die
interne und externe Verwaltungstätigkeit.
9. Die offizielle Postanschrift des Vereins ist
identisch mit der Anschrift
des jeweiligen 1. Vorsitzenden, soweit vom Gesammtvorstand nichts anderes
bestimmt wird.
10. Der Kassierer erledigt sämtliche Kassengeschäfte.
Er hat eine Barkasse
und ein Bankkonto zu führen, aus denen die laufenden Ausgaben zu
bestreiten sind. Alle Einnahmen und Ausgaben sind buchungsmäßig
zu
erfassen.
Für das Bankkonto ist der Kassierer und der 1. Vorsitzende jeder für
sich
zeichnungsberechtigt. Ausgaben von mehr als 50,- DM ( 25 Euro ) bedürfen
der Zustimmung des 1. Vorsitzenden. Über 200.- DM ( Euro )
entscheidet der Gesammtvorstand.
11. Die Kassenprüfung erfolgt alle zwei Jahre zwei
bis drei Wochen vor den
Wahlen des Gesammtvorstandes. Geprüft wird der Kassenstand der voran-
gegangenen zwei Kalenderjahre von zwei nicht dem Vorstand
angehörenden Mitgliedern. Die Kassenprüfer werden von den Mitgliedern
alle zwei Jahre bestimmt. Über das Ergebnis dieser Revision erstatten
beide Prüfer Bericht an der Jahreshauptversammlung.
Ort der Kassenprüfung wird vom VorstanDer d festgelegt.
§ 12 Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes
Die Vertretungsmacht des Vorstandes
ist mit Wirkung gegen Dritte in der
Weise beschränkt ( § 26 Abs. 2 Satz 2 BGB ), daß zum Erwerb
oder Verkauf,
zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke
( und
grundstücksgleiche Rechte ) sowie außerdem zur Aufnahme eines
Kredits von
mehr als DM 500.- ( in Worten fünfhundert Deutsche Mark )
oder 250 Euro ( in Worten zweihundertfünfzig Euro ) die Zustimmung
der
Mitgliederversammlung erforderlich ist.
§ 13 Berufung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist zu berufen
a.) wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens,
b.) alle zwei Jahre, möglichst in den ersten drei Monaten des
Kalenderjahres mit Neuwahlen des gesamten Vorstandes,
c.) bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstandes binnen drei
Monaten,
d.) wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder dieses verlangen.
2. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung
der Einladung an die letzte
bekannte Mitgliedschaft.
§ 15 Beschlußfähigkeit
1. Beschlußfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung
2 Zur Beschlußfassung über
die Auflösung des Vereins ( § 41 BGB ) ist die
Anwesenheit von mindestens 2/3 Vereinsmitglieder erforderlich.
3. Ist eine Beschlußfassung über
die Auflösung des Vereins einberufene
Mitgliederversammlung nach Absatz 2 nicht beschlußfähig, so
ist vor
Ablauf von einem Monat seit dem Versammlungstag eine weitere
Mitgliederversammlung mit der selben Tagesordnung einzuberufen.
Die weitere Versammlung darf frühestens zwei Monate nach dem ersten
Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens vier Monate
nach diesem Zeitpunkt zu er folgen.
4. Die Einladung zu den weiteren Versammlungen
hat ein Hinweis auf die
erleichterte Beschlußfähigkeit ( Abs. 5 ) zu enthalten.
5. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht
auf die Zahl der erschienenen
Vereinsmitglieder beschlußfähig.
§ 16 Beschlußfassung
1. Es wird durch Handzeichen abgestimmt.
Auf Antrag von mindestens 30 %
der anwesenden Mitglieder ist schriftlich und geheim abzustimmen.
2. Bei der Beschlußfassung entscheidet
die einfache Mehrheit der der
erschienenen Mitglieder.
3. Zu einem Beschluß, der eine
Änderung der Satzung enthält, ist eine
Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
4. Zur Änderung des Zwecks des
Vereins ( §2 der Satzung ) ist die
Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muß schriftlich erfolgen.
5. Zur Beschlußfassung über
die Auflösung des Vereins ( §41 BGB ) ist
eine Mehrheit von 4/5 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
§ 17 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse
1. Über die in der gefaßten Beschlüsse
ist eine Niederschrift
aufzunehmen und vom Vorsitzenden der Versammlung zu unterzeichnen.
2. Wenn mehrere Vorsitzende tätig werden, unterzeichnet der letzte
3. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
§ 18 Auflösung des Vereins und Vermögensverwendung
1. Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung
( §16 Abs.5
der Satzung ) aufgelöst werden.
2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand ( § 11 der Satzung ).
3 Die Beschlüsse über die künftige
Verwendung des Vermögens dürfen
erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt
werden.
4. Dies gilt auch, wenn die Auflösung des
Vereins durch den Wegfall des
Zwecks ( § 2 ) erfolgt.
§ 19 Inkrafttreten
Die neue vorstehende Satzung wird auf der Mitgliederversammlung am 11.07.1998
in 78727 Oberndorf a.N. beschlossen und tritt nach Beschlußfassung
durch die
anwesenden Mitglieder in Kraft.
Oberndorf, den 11. Juli 1998