Vereinssatzung

§ 1 Name und Sitz


          1.    Der Verein führt den Namen " Verein der Aquarienfreunde Oberndorf
                                                     und Umgebung."
        2.   Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenzusatz
              "eingetragener Verein" in der Abgekürzten Form " e.V.".

        2.    Der Verein hat seinen Sitz am jeweiligen Wohnort des 1. Vorsitzenden.

                                                       § 2 Zweck des Vereins

          1.    Der Verein bezweckt die zielbewußte Förderung und Ausbreitung der Aquarienkunde.

          2.    Er verfolgt mit seinen Bestrebungen keine politischen oder wirtschaftlichen,
                 sondern ausschließlich kulturelle, wissenschaftliche, jugendfördernde und
                 gemeinnützige Zwecke und Ziele.

          3.    Er widmet sich insbesondere der Erhaltung gefährdeter Arten freilebender
                 Tiere und Pflanzen gem. dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen.
                 Darüber hinaus wird er mit den Umweltschutzbehörden zwecks Reinhaltung
                 der Gewässer zusammenarbeiten und zur Wiedererstellung der Biotope
                 beitragen.

         4.    Etwaige Gewinne dürfen nur für Satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
                Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile

                                                         § 3 Vereinstätigkeit

                Der Verein erfüllt seine Aufgabe u.a. durch Abhaltung von Vereinsabenden zur
                Weiterbildung auf den genannten Gebieten. Besuch von öffentlichen Aquarien
                und Terrarien, von anderen gleichgesinnten Vereinen und Vereinigungen sowie
                Instituten und ähnlichen Einrichtungen. Seine Mitglieder stellen sich dem
                praktischen Tier-,Pflanzen- und Umweltschutz zur Verfügung und wirken
                bei allen dem Vereinszweck dienenden Maßnahmen mit.

                                                      § 4 Eintragung in das Vereinregister

             Die Eintagung erfolgte am 26. Mai 1978 unter VR 380 im Vereinregister des
                 Amtsgerichts Oberndorf a.N.

§ 5 Eintritt der Mitglieder

          1.    Mitglied des Vereins kann jede vollbeschäftigte natürliche Person
                 werden.

          2.    Juristische Personen und nicht rechtsfähige Vereine können als
                 Mitglied aufgenommen werden.

          3.    Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.

          4.    Die Beitrittserklärung ist schriftlich abzugeben.

          5.    Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
                 Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahme-
                 erklärung wirksam.

          6.    Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.

          7.    Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

                                                             § 6 Austritt von Mitgliedern

          1.    Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.

           2.  Der Austritt wird wirksam zum Ende des Kalenderjahres, wenn die
                Kündigung  1/4 Jahr vorher schriftlich beim Vorstand eigegangen ist.

                                                           § 7 Ausschluß von Mitgliedern

          1.    Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluß.

          2.    Der Ausschluß aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig.

          3.    Über den Ausschluß aus dem Verein entscheidet auf Antrag des Vorstandes
                 die Mitgliederversammlung.

          4.    Der Vorstand hat seinen Antrag auf Ausschluß dem auszuschließenden
                 Mitglied mindestens 3 Wochen vor der Versammlung mitzuteilen.

          5.    Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über
                 den Ausschluß entscheidenden Versammlung zu verlesen.

          6.    Der Ausschluß eines Mitgliedes wird sofort mit der Beschlußfassung
                 wirksam.

          7.    Der Ausschluß soll dem Mitglied, wenn es bei Beschlußfassung nicht
                 anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich eingeschrieben
                 bekanntgemacht werden.

                                                             § 8 Streichung der Mitgliedschaft

          1.     Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus
                  dem Verein aus.

          2.     Die Streichung der Mitgliedschaft kann erfolgen, wenn das Mitglied mit
                  dem Jahresbeitrag des zurückliegenden Kalenderjahres im Rückstand ist
                  und diesen Beitrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand
                  nicht innerhalb von einem Monat von der Absendung der Mahnung an
                  voll entrichtet. Die Maßnahme muß mit eingeschriebenen Brief an die
                  letzte dem Verein bekannte Adresse des Mitglieds gerichtet sein.

          3.     In der Mahnung muß auf die bevorstehende Streichung des Mitglieds
                  hingewiesen werden.

          4.     Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar
                  zurückkommt.

          5.     Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluß des Vorstandes,
                  der dem betroffenen Mitglied nicht bekanntgemacht wird.

          6.     Eine Streichung des Mitglieds ist ebenfalls möglich, wenn es
                  - eine ehrenrührige Handlung begangen hat,
                  - das Ansehen des Vereins erheblich geschädigt hat,
                  - den Interessen, Bestrebungen und Zielen des Vereins vorsätzlich trotz
                  - Abmahnung zuwiderhandelt.

                                                                § 9 Mitgliedsbeitrag

            1.    Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu entrichten.

            2.    Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.

            3.    Der Beitrag ist - jährlich - im voraus zu zahlen.

            4.    Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben
.
                                                                § 10 Organe des Vereins

                  Organe des Vereins sind:
                    a.)    der Vorstand (§§ 11,12 der Satzung),
                    b.)    die Mitgliederversammlung (§§ 13 - 17)

                                                              § 11 Vorstand

            1.    Der Vorstand ( §26 BGB ) besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem

            2.   Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassierer.

            2.   Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.

            3.    Der Vorstand wird durch Beschluß der Mitgliederversammlung auf die
                  Dauer von zwei Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen
                  Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.

            4.    Das Amt eines Mitglieds des Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden
                    aus dem Verein

            5.    Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt
                    werden.

            6.     Der 1. Vorsitzende repräsentiert den Verein und leitet  die Vereinsabende
                    und Vorstandssitzungen im Rahmen der üblichen Gepflogenheiten und
                    der ihm durch diese Satzung gegebenen Richtlinien.

            7.     Der 2. Vorsitzende vertritt den 1. Vorsitzenden, falls dieser an der
                    Ausübung seiner Tätigkeit verhindert ist. Ausserdem ist er
                    mitverantwortlich für die Vorbereitung und Organisation von
                    Veranstaltungen.

            8.     Dem Schriftführer obliegt in Zusammenarbeit mit dem Vorsitzenden die
                    interne und externe Verwaltungstätigkeit.

            9.     Die offizielle Postanschrift des Vereins ist identisch mit der Anschrift
                    des jeweiligen 1. Vorsitzenden, soweit vom Gesammtvorstand nichts anderes
                    bestimmt wird.

            10.    Der Kassierer erledigt sämtliche Kassengeschäfte. Er hat eine Barkasse
                    und ein Bankkonto zu führen, aus denen die laufenden Ausgaben zu
                    bestreiten sind. Alle Einnahmen und Ausgaben sind buchungsmäßig zu
                    erfassen.
                    Für das Bankkonto ist der Kassierer und der 1. Vorsitzende jeder für sich
                    zeichnungsberechtigt. Ausgaben von mehr als 50,- DM ( 25 Euro ) bedürfen
                    der Zustimmung des 1. Vorsitzenden. Über 200.- DM ( Euro )
                    entscheidet der Gesammtvorstand.

            11.    Die Kassenprüfung erfolgt alle zwei Jahre zwei bis drei Wochen vor den
                    Wahlen des Gesammtvorstandes. Geprüft wird der Kassenstand der voran-
                    gegangenen zwei Kalenderjahre von zwei nicht dem Vorstand
                    angehörenden Mitgliedern. Die Kassenprüfer werden von den Mitgliedern
                    alle zwei Jahre bestimmt. Über das Ergebnis dieser Revision erstatten
                    beide Prüfer Bericht an der Jahreshauptversammlung.

                    Ort der Kassenprüfung wird vom VorstanDer d festgelegt.

                                          § 12 Beschränkung der Vertretungsmacht  des Vorstandes

             Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der
                   Weise beschränkt ( § 26 Abs. 2 Satz 2 BGB ), daß zum Erwerb oder Verkauf,
                   zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke ( und
                   grundstücksgleiche Rechte ) sowie außerdem zur Aufnahme eines Kredits von
                   mehr als  DM 500.- ( in Worten fünfhundert Deutsche Mark )
                   oder 250 Euro ( in Worten zweihundertfünfzig Euro ) die Zustimmung der
                   Mitgliederversammlung erforderlich ist.

                                              § 13 Berufung der Mitgliederversammlung

                1.     Die Mitgliederversammlung ist zu berufen

                    a.) wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens,
                    b.) alle zwei Jahre, möglichst in den ersten drei Monaten des
                        Kalenderjahres mit Neuwahlen des gesamten Vorstandes,
                    c.) bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstandes binnen drei
                        Monaten,
                    d.) wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder dieses verlangen.

                1.      Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung
                        einer Frist von zwei Wochen zu berufen.

                2.      Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte
                         bekannte Mitgliedschaft.

                                              § 15 Beschlußfähigkeit

                1.       Beschlußfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung

                2        Zur Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins ( § 41 BGB ) ist die
                         Anwesenheit von mindestens 2/3 Vereinsmitglieder erforderlich.

                3.       Ist eine Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins einberufene
                          Mitgliederversammlung nach Absatz 2 nicht beschlußfähig, so ist vor
                          Ablauf von einem Monat seit dem Versammlungstag eine weitere
                          Mitgliederversammlung mit der selben Tagesordnung einzuberufen.
                          Die weitere Versammlung darf frühestens zwei Monate nach dem ersten
                          Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens vier Monate
                          nach diesem Zeitpunkt zu er folgen.

                4.       Die Einladung zu den weiteren Versammlungen hat ein Hinweis auf die
                          erleichterte Beschlußfähigkeit ( Abs. 5 ) zu enthalten.

                5.       Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
                         Vereinsmitglieder beschlußfähig.

                                              § 16 Beschlußfassung

                1.       Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 30 %
                         der anwesenden Mitglieder ist schriftlich und geheim abzustimmen.

                2.       Bei der Beschlußfassung entscheidet die einfache Mehrheit der der
                          erschienenen Mitglieder.

                3.       Zu einem Beschluß, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine
                          Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.

                4.       Zur Änderung des Zwecks des Vereins ( §2 der Satzung ) ist die
                         Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muß schriftlich erfolgen.

                5.       Zur Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins ( §41 BGB ) ist
                         eine Mehrheit von 4/5 der erschienenen Mitglieder erforderlich.

                                       § 17 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse

                1.     Über die in der gefaßten Beschlüsse ist eine Niederschrift
                        aufzunehmen und vom Vorsitzenden der Versammlung zu unterzeichnen.

                2.     Wenn mehrere Vorsitzende tätig werden, unterzeichnet der letzte

                3.    Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

                              § 18 Auflösung des Vereins und Vermögensverwendung

                1.    Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung ( §16 Abs.5
                       der Satzung ) aufgelöst werden.

                2.    Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand ( § 11 der Satzung ).

                3      Die Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen
                       erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

                4.     Dies gilt auch, wenn die Auflösung des Vereins durch den Wegfall des
                        Zwecks ( § 2 ) erfolgt.

                                                       § 19 Inkrafttreten

                        Die neue vorstehende Satzung wird auf der Mitgliederversammlung am 11.07.1998
                        in 78727 Oberndorf a.N. beschlossen und tritt nach Beschlußfassung durch die
                                                          anwesenden Mitglieder in Kraft.
 

                                                  Oberndorf, den 11. Juli 1998



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